Gebühren

Gebühren

Es gibt Situationen, in denen man am liebsten eine Anwältin „einschalten“ möchte oder wenigstens eine fachkundige, rechtliche Meinung einholen würde.
Viele scheuen diesen Weg zu Unrecht, weil sie denken, sich das nicht leisten zu können.

Es stimmt. So wie Ihr*e Friseur*in, ein*e Installateur*in und andere Dienstleistende es tun, werde auch ich Ihnen eine Rechnung für meine erbrachten Leistungen ausstellen.

Die Anwaltsgebühren sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt und offen einseh- und überprüfbar.
Wenn Sie den Wunsch danach haben oder die Notwendigkeit für anwaltliche Hilfe besteht, dann sollten die Kosten niemals ein Grund sein, sich gegen die Inanspruchnahme zu entscheiden. Das muss auch gar nicht sein. Jede*r kann sich eine Anwältin leisten. Der Staat zahlt sogar ggf. die Beratung mittels eines Berechtigungsscheines für Beratungshilfe.

Die Anwaltsgebühren und die Kosten, die Sie von mir oder auch vom Gericht zu erwarten haben, sind trotzdem sehr wichtig und daher werden Sie bei mir auch in diesem Punkt direkt zu Beginn höchste Transparenz erleben. Sie sollen sofort wissen, womit Sie rechnen können und dann konzentrieren wir uns voll auf Ihre Sache. Zwischen uns wird es kein ungutes Gefühl und keine Unklarheiten wegen der Kosten geben, dafür ist das gegenseitige Vertrauen bei unserer Zusammenarbeit viel zu wichtig.

Die Gebühr für die anwaltliche Erstberatung ist verbindlich und fest geregelt im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Für Privatpersonen/Verbraucher*innen beträgt sie nicht mehr als 226,10 EUR.

Erfolgt im Rahmen der Erstberatung ein schriftlicher Rat, so erhöht sich die Gebühr auf bis zu 297,50 EUR.

Sie werden also nie mehr als 297,50 EUR für eine erste Beratung bei mir zahlen.

Oft ist eine umfassende Erstberatung bereits ausreichend und Sie können alleine weiter machen.
Eine Anrechnung der Beratungsgebühr nach § 34 Abs. 2 RVG wird ausgeschlossen.

Wenn Sie mich im Anschluss an die Erstberatung weiter beauftragen, weil beispielsweise die Durchsetzung Ihrer Interessen in eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung übergeht, dann schließen wir eine Vergütungsvereinbarung.
Die Kosten, die Ihnen hierfür entstehen, berechne ich grundsätzlich transparent nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit Ihres Falls auf Basis der bei Rechnungsstellung gesetzlich gültigen Gebührentabellen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes für Wahlanwaltsgebühren zuzüglich eines Inflationsausgleichs von aktuell 18%.

In diesem Gebührenrahmen liegt der von mir gewählte Faktor immer zumindest bei 1,3 und maximal bei 2,5.
Der Streitwert beträgt immer zumindest 4.000,- EUR und bei Kindschaftssachen zu Umgang und Sorgerecht 8.000,- EUR, auch wenn er von einem Gericht geringer festgesetzt werden sollte. Aus diesen Streitwerten ergeben sich für Sie jedenfalls Kosten von 430,07 EUR bzw. 776,59 EUR.

Auch Zwangsvollstreckungen führe ich für Sie durch, um beispielsweise Ihnen oder Ihren Kindern zustehende laufende und rückständige Unterhaltszahlungen durch eine Lohnpfändung zu sichern.
Hierbei beträgt der Streitwert immer zumindest 45.000,- EUR, auch wenn er von einem Gericht geringer festgesetzt werden sollte. Der Faktor liegt fest bei 0,3. Aus diesem Streitwert ergeben sich für Sie jedenfalls Kosten von 427,69 EUR.

Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen, übernimmt diese in der Regel die Kosten für die anwaltliche Erstberatung in Familiensachen bei einem eingetretenen Ereignis, wie z.B. einer Trennung vom Ehepartner oder dem 18. Geburtstag des unterhaltsberechtigten Kindes.
Bitte prüfen Sie vor unserem Termin, ob und welche Kosten Ihre Versicherung abdeckt.

Vorschussansprüche gegenüber Ehegatten oder Eltern zum Zwecke der Finanzierung Ihres Falles sind denkbar und ebenfalls zu prüfen.

Als Basis unserer Zusammenarbeit gelten meine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die Ihnen hier und in der Kanzlei frei zugänglich sind. Punkt 8 regelt und beschreibt darin maßgeblich die Berechnung und Höhe der Gebühren.
Mit Ihrer Beauftragung akzeptieren Sie diese AGB und erteilen mir in aller Regel auch direkt eine Vollmacht, mit der ich sofort für Sie anwaltlich tätig werden kann.

Alle diese Fragen, auch bezüglich einer eventuellen Ratenzahlung oder eines Rabatts, kläre ich sehr gerne mit Ihnen, rufen Sie mich einfach unverbindlich an, das kostet gar nichts.

Für Rechtsanwälte*innen gelten die nachfolgenden Gebühren- und Berufsordnungen:

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
Fachanwaltsordnung (FAO)
Berufsregelungen der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE)

Mehr Informationen erhalten Sie direkt bei der Bundesrechtsanwaltskammer.

Preisgarantie

Sollten Sie sogar berechtigt sein, Beratungshilfe oder ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zu erhalten, werde ich Ihnen 100% des Differenzbetrages zwischen den niedrigeren Gebühren einer beigeordneten Rechtsanwältin und den zuvor beschriebenen Wahlanwaltsgebühren als nachträglichen Rabatt gutschreiben oder zurückerstatten.

In diesem Fall zahlen Sie für meine Anwaltstätigkeit in der Regel nichts, abgesehen z.B. von dem gesetzlich vorgesehenen Eigenanteil bei Beratungshilfe in Höhe von 15,- EUR.

Das Formular für Ihren Antrag auf Beratungshilfe direkt beim Gericht finden Sie hier: Infos

Wichtig! Bitte reichen Sie den bewilligten Beratungshilfeschein im Original vor Ihrem vereinbarten Termin in der Kanzlei ein, sonst wird die Erstberatung normal mit 226,10 EUR berechnet.

Wenn Sie davon ausgehen, dass Sie Anspruch haben auf Verfahrenskostenhilfe, bringen Sie bitte ein vollständig und wahrheitsgemäß ausgefülltes Formular mit allen erforderlichen Belegen direkt mit zu unserem gemeinsamen Beratungstermin.
Diesen Antrag werde ich dann für Sie bei Gericht stellen, nachdem wir alle relevanten Punkte darin zusammen geprüft haben.
Über den Link „Infos“ finden Sie auch das Formular für Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe.

Bei Fragen bitte einfach kurz anrufen: Kontakt