AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Version 2.5

1. Anwendungsbereich
1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vereinfachend „AGB“) gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen mir, Rechtsanwältin Karola Niedrig (vereinfachend „Rechtsanwältin“), und Ihnen als Mandant*in bestehenden Vertragsverhältnisses (im Folgenden auch „Mandat“) vorgenommen werden.

1.2. Die AGB gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

2. Auftrag und Vollmacht
2.1. Die Rechtsanwältin ist berechtigt und verpflichtet, die Mandanten*innen in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist.
Die Beauftragung durch die Mandanten*innen kann wahlweise mündlich und/oder schriftlich erfolgen.
Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist die Rechtsanwältin nicht verpflichtet, die Mandanten*innen auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.

2.2. Die Mandanten*innen haben gegenüber der Rechtsanwältin auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterzeichnen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen gerichtet sein.

2.3. Wo erforderlich, willigen die Mandanten*innen ein, eine entsprechende Vollmacht zur Vorlage an entsprechender Stelle, vor Gericht bzw. bei einer anderen Behörde oder Institution auszustellen, auf die sich die Vertretung bezieht. Die Rechtsanwältin ist nicht für Versäumnisse und deren Folgen verantwortlich, welche Resultat einer falsch unterzeichneten, fehlenden oder verspäteten Vollmacht sind.

3. Grundsätze der Vertretung
3.1. Die Rechtsanwältin nimmt die Vertretung von Mandanten*innen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen wahr und vertritt die Rechte und Interessen von Mandanten*innen gegenüber allen Personen mit der erforderlichen Sorgfalt, Loyalität und Gewissenhaftigkeit.

3.2. Sofern nicht rechtsgültig ausdrücklich anderweitig vereinbart, ist die Rechtsanwältin den Mandanten*innen gegenüber nicht zu einem bestimmten Ergebnis oder Erfolg, sondern nur um ein ständiges Bemühen um die Wahrung der Rechte und Interessen der Mandanten*innen verpflichtet, wobei die Rechtsanwältin ihre treuhändischen Pflichten und die Pflicht zur Wahrung der Interessen der Mandanten*innen stets einhalten wird.

3.3. Die Rechtsanwältin ist grundsätzlich berechtigt, ihre Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag der Mandanten*innen, ihrem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.

3.4. Sollte ein*e Mandant*in der Rechtsanwältin Aufträge erteilen, welche die Unabhängigkeit gefährden oder deren Einhaltung nicht mit den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Ausübung des Anwältinnenberufes in Einklang steht – ganz gleich, ob auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen oder anderer gesetzlicher Vorschriften bzgl. von Verhaltenskodexen für die Berufsausübung der Rechtsanwältinnen – kann die Rechtsanwältin diese Aufträge ablehnen. Falls die Rechtsanwältin Aufträge für unzweckmäßig oder gar für die Mandanten*innen nachteilig hält, informiert die Rechtsanwältin die Mandanten*innen vor der Ausführung dieser Aufträge über die möglichen negativen Konsequenzen und behält sich die Ablehnung des Auftrages vor.

3.5. Im Falle einer unmittelbaren Gefahr hat die Rechtsanwältin das Recht, eine nicht ausdrücklich durch das Mandat gedeckte Handlung auszuführen bzw. zu unterlassen, wenn dies im Interesse der Mandanten*innen dringend erforderlich ist.

4. Informations-, Mitwirkungs- und Geheimhaltungspflichten von Mandanten*innen
4.1. Nach Erteilung eines Mandats an die Rechtsanwältin durch die Mandanten*innen sind diese verpflichtet, der Rechtsanwältin unverzüglich alle Informationen und Sachverhalte zu übermitteln, die für die Erfüllung des Mandats von Wichtigkeit sind und sofort alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen, sobald sie zur Kenntnis der Mandanten*innen gelangen. Die Rechtsanwältin hat das Recht zu der Annahme, dass die Informationen, Fakten, Unterlagen, Papiere und Beweismittel vollständig und korrekt sind, sofern deren Unrichtigkeit bzw. Lückenhaftigkeit nicht offensichtlich ist.

4.2. Im Zusammenhang mit der Mandatierung können die Mandanten*innen um die Genehmigung oder sogar um die Ausfertigung bestimmter rechtsrelevanter Unterlagen ersucht werden. Die Mandanten*innen müssen diese Unterlagen sorgfältig lesen und sicherstellen, dass ihr Inhalt richtig verstanden worden ist. Sollten Zweifel oder Fragen irgendwelcher Art auftreten, wenden sich die Mandanten*innen zur Klärung dieser Zweifel oder Fragen an die Rechtsanwältin. Ohne weitere Rückmeldung erhalten zu haben, ist die Rechtsanwältin berechtigt, sich darauf zu verlassen, dass die Mandanten*innen den Inhalt und die rechtliche Relevanz des in Frage stehenden Dokuments verstanden haben.

5. Verschwiegenheitsverpflichtung, Interessenkollision
5.1. Auf Grundlage der einschlägigen Gesetze und als Grundprinzip des Dienstes an den Mandanten*innen ist die Rechtsanwältin zur professionellen Geheimhaltung in Hinblick auf alle Angelegenheiten verpflichtet, mit denen die Rechtsanwältin betraut wurde und auf alle Sachverhalte, die ihr anderweitig in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin bekannt geworden sind bzw. deren vertrauliche Behandlung im Interesse der Mandanten*innen liegt. Ausgenommen von dieser Geheimhaltungsverpflichtung sind aufgrund einschlägiger Gesetze oder Vorschriften bzw. einzelfallbezogener Anordnungen öffentlicher Ämter und Behörden bestehende Offenlegungspflichten.

5.2. Die Mandanten*innen sind ihrerseits zur Wahrung der Vertraulichkeit bzgl. aller Fakten verpflichtet, die im Verlauf des Mandats zu ihrer Kenntnis gelangen und deren vertrauliche Behandlung im Interesse der Rechtsanwältin liegt.

5.3. Die Mandanten*innen können die Rechtsanwältin jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch ihre Mandanten*innen enthebt die Rechtsanwältin nicht der Verpflichtung, zu prüfen, ob ihre Aussage dem Interesse ihrer Mandanten*innen entspricht.

5.4. Die Rechtsanwältin hat zu prüfen, ob durch die Ausführung eines Mandats die Gefahr eines Interessenkonflikts im Sinne der Bestimmungen der Rechtsanwältinnenordnung besteht.

6. Berichtspflicht der Rechtsanwältin
6.1. Die Rechtsanwältin hat die Mandanten*innen über die von ihr vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.

7. Unterbevollmächtigung und Substitution
7.1. Die Rechtsanwältin kann kooperierende Rechtsanwälte*innen damit beauftragen, die Rechtsanwältin im Rahmen des entsprechenden Mandates zu vertreten (Unterbevollmächtigung).

7.2. Des Weiteren kann die Rechtsanwältin im Falle einer Verhinderung das Mandat oder einzelne Teilaufgaben anderen Rechtsanwälten*innen übertragen (Substitution). Außerdem ist die Rechtsanwältin zur Erfüllung des Mandats berechtigt, die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen sowie externe Leistungen hinzuzukaufen (insbesondere hinsichtlich der Vertretung vor Gerichten und Behörden anderer Staaten und Rechtsordnungen, Bezahlung von Honoraren, von Such-/Recherchediensten und von sonstigen Leistungen) und die daraus entstehenden Kosten den Mandanten*innen in Rechnung zu stellen. Im Rahmen der einschlägigen Gesetze und Richtlinien sowie vorbehaltlich der darin enthaltenen Bestimmungen hat die Rechtsanwältin das Recht, alle ihre Mitarbeiter*innen anzuweisen, sich mit allen Angelegenheiten im Rahmen des Mandats der Rechtsanwältin zu befassen und diese zu bearbeiten und zwar in dem Maße, wie diese Personen nachweislich zur Einhaltung der bestehenden Verschwiegenheitspflicht angewiesen wurden.

7.3. Insoweit entbinden die Mandanten*innen die Rechtsanwältin von der Verschwiegenheitsverpflichtung.

7.4. Leistungen externer Dritter, die weder Mitarbeiter noch Partner der Kanzlei sind (z.B. die Zuarbeit ausländischer Anwälte), gehören nicht zu den der Rechtsanwältin selbst geschuldeten Leistungen. Folglich trifft die Rechtsanwältin allenfalls ein Auswahlverschulden, nicht aber eine Haftung für Erfüllungsgehilfen.

8. Vergütung
8.1. Die Rechtsanwältin hat einen Anspruch auf ein angemessenes Honorar.
Die Vergütung erfolgt nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit auf Basis der bei Rechnungsstellung gesetzlich gültigen Gebührentabellen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) für Wahlanwaltsgebühren.
In diesem Gebührenrahmen liegt der gewählte Faktor immer zumindest bei 1,3 und maximal bei 2,5.

8.2. Der Streitwert beträgt immer zumindest 4.000,- EUR und bei Kindschaftssachen zu Umgang und Sorgerecht 8.000,- EUR auch wenn er von einem Gericht geringer festgesetzt werden sollte.
Bei Zwangsvollstreckungen beträgt der Streitwert immer zumindest 45.000,- EUR, auch wenn er von einem Gericht geringer festgesetzt werden sollte. Der Faktor liegt fest bei 0,3.

8.3. Streitwert, Umfang, Schwierigkeit und die zu erwartenden Gebühren, Aufschläge, Rahmengebühren, Rabatte, etc. werden von der Rechtsanwältin so realistisch wie möglich eingeschätzt und ihren Mandanten*innen mitgeteilt.

8.4. Im Verlauf eines Mandats ändern sich der Streitwert und die Gebühren regelmäßig z.B. durch Erweiterung des Auftrags, neue Erkenntnisse aus Nachforschungen, die Einleitung oder Ausweitung eines gerichtlichen Verfahrens oder den Abschluss eines Vergleichs.

8.5. Zu den in Rechnung gestellten Gebühren kommt ein Inflationsausgleich (https://www.niedrig.de/inflationsausgleich/) hinzu seit Inkrafttreten des RVG am 01.07.2004 bzw. dessen Novelle am 01.01.2021 bis zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung anhand der offiziellen Zahlen des Statistischen Bundesamts (https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?sequenz=tabelleErgebnis&selectionname=61111-0002&startjahr=2004#abreadcrumb).

8.6. Zu dem der Rechtsanwältin gebührenden/mit ihr vereinbarten Honorar sind die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer, die erforderlichen und angemessenen Spesen (z.B. für Fahrtkosten, Porto, Telefon, Kopien) sowie die im Namen der Mandanten*innen entrichteten Barauslagen (z.B. Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen.

8.7. Die Kosten für Post und Telekommunikation werden mit einer Pauschale von 20,- EUR vergütet oder nach den höheren konkret aufgewendeten Kosten.

8.8. Die Rechtsanwältin fertigt nach ihrem Ermessen Fotokopien. Die Fotokopiekosten werden mit je 0,50 EUR für die ersten 50 Fotokopien und 0,15 EUR für jede weitere Kopie abgerechnet, soweit sie nicht von Dritten erstattet werden.

8.9. Kosten, die die Rechtsanwältin für die Mandanten*innen verauslagt, etwa Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Gebühren für Meldeamts- und Registeranfragen, Aktenversendungspauschalen und Ähnliches, sind der Rechtsanwältin von den Mandanten*innen auf Anforderung direkt zu erstatten.

8.10. Die Rechtsanwältin darf jederzeit angemessene Vorschüsse von ihren Mandanten*innen verlangen.

8.11. Eine Anrechnung der Beratungsgebühr nach § 34 Abs. 2 RVG wird ausgeschlossen.

8.12. Eine Rechtsschutzversicherung, erstattungspflichtige Dritte, die Staatskasse, usw. werden die vereinbarte Vergütung, die von den Mandanten*innen an die Rechtsanwältin zu zahlen ist, möglicherweise nicht in voller Höhe übernehmen.

8.13. Diese vorgenannten allgemeinen und zwingend geltenden Regelungen 8.1. – 8.13. können zusammen mit weiteren individuellen Vereinbarungen im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung zwischen der Rechtsanwältin und den Mandanten*innen erweitert und schriftlich festgehalten werden, z.B. 8.14. – 8.16.

8.14. Zwischen der Rechtsanwältin und den Mandanten*innen kann im Einzelfall eine Ratenzahlung für die Honorarforderungen vereinbart werden.

8.15. Bei Vereinbarung eines Zeithonorars erfolgt die Abrechnung der Rechtsanwältin und der Mitarbeiter*innen minutengenau nach vorab festgelegten Stundensätzen.

8.16. Bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars erhält die Rechtsanwältin das vorab gemeinsam mit den Mandanten*innen vereinbarte Pauschalhonorar.

9. Kostenvoranschläge, Rechnungen
9.1. Die Rechtsanwältin kann auf Anfrage von Mandanten*innen angemessene und realistische Kostenvoranschläge für die Mandanten*innen erstellen. Dennoch liegt es in der Natur jeder anwaltlichen Leistung, dass der Umfang nicht in jedem Falle verlässlich im Voraus eingeschätzt werden kann. Wenn ein Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird, kann er daher nicht als bindend angesehen werden.

9.2. Sollte der Kostenvoranschlag über die tatsächlich aufgewandte Zeit und Leistung hinausgehen, werden den Mandanten*innen nur die tatsächlich aufgewandte Zeit und Leistung berechnet.

9.3. Die Rechtsanwältin hat das Recht, ihre erbrachten Leistungen wöchentlich abzurechnen, unabhängig davon, ob der Auftrag bereits zur Gänze erledigt wurde oder nicht. Wünschen die Mandanten*innen eine Änderung dieser Abrechnungsmodalität (z.B. monatlich, quartalsweise etc.), muss dies mit der Rechtsanwältin vereinbart werden.

9.4. Eine den Mandanten*innen zugestellte Rechnung, auf der die verschiedenen Posten ordnungsgemäß einzeln aufgeführt sind, gilt dann und in dem Maße als genehmigt, wenn die Mandanten*innen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung dagegen ausdrücklich schriftlich Einspruch erheben.

9.5. Für den Fall, dass ein Mandant oder eine Mandantin zu einer Gruppe von durch die Rechtsanwältin vertretenen Mandanten*innen gehört, sind alle Mandanten*innen gemeinsam für Ansprüche haftbar, die sich aus dem Mandat für die Rechtsanwältin ergeben.

9.6. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zahlbar, wobei der Betrag innerhalb dieses Zeitraumes auf dem entsprechenden Konto der Rechtsanwältin eingegangen sein muss. Der auf der Rechnung ausgewiesene Betrag ist vollständig und in EURO zu bezahlen. Bank-, Transaktions-, Wechsel- oder sonstige Spesen sind von den Mandanten*innen zu tragen.

9.7. Sofern die Mandanten*innen mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug geraten, haben sie an die Rechtsanwältin die gesetzlich geregelten Verzugszinsen zu zahlen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

9.8. Sämtliche gerichtliche und behördliche Kosten (Barauslagen) und Spesen (z.B. wegen zugekaufter Fremdleistungen) können nach Ermessen der Rechtsanwältin den Mandanten*innen zur direkten Begleichung übermittelt werden.

9.9. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten*innen in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen der Rechtsanwältin.

9.10. Kostenersatzansprüche von Mandanten*innen gegenüber den Gegnern*innen werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches der Rechtsanwältin an diese mit ihrer Entstehung abgetreten. Die Rechtsanwältin ist berechtigt, die Abtretung den Gegnern*innen jederzeit mitzuteilen.

10. Haftung der Rechtsanwältin
10.1. Die Haftung der Rechtsanwältin sowie die ihrer Anwälte*innen, die im Auftrag der Rechtsanwältin oder in ihrem eigenen Namen handeln, für fehlerhafte Beratung oder Vertretung, für die Verletzung wesentlicher vertraglicher oder vorvertraglicher Verpflichtungen und Nebenpflichten sowie solcher Pflichten, die sich aus gesetzlichen Rechten ergeben, ist auf die in jedem speziellen Fall verfügbare Versicherungssumme beschränkt, beläuft sich jedoch mindestens auf die gesetzlich vorgeschriebene Versicherungssumme.
Die Rechtsanwältin Karola Niedrig ist versichert bei der AFB GmbH, Kaistraße 13, 40221 Düsseldorf unter der Unternehmensnummer 557507545362001, USt-ID DE239783276.

10.2. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht in Fällen grober Fahrlässigkeit, vorsätzlichen Verhaltens oder fahrlässig verursachten Schadens durch Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Rechtsanwältin haftet nicht für durch höhere Gewalt entstandene Schäden.

10.3. Die vorgenannte Versicherungssumme umfasst alle gegen die Rechtsanwältin bestehenden Ansprüche für fehlerhafte Beratung und/oder Vertretung, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz und Preisnachlässe. Dieser Höchstbetrag schließt jedoch nicht die Ansprüche von Mandanten*innen auf Rückzahlung des an die Rechtsanwältin gezahlten Honorars ein. Mögliche Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Der anwendbare Höchstbetrag bezieht sich auf einen einzelnen Versicherungsfall. Bei zwei oder mehreren geschädigten Parteien (Mandanten*innen) reduziert sich der Höchstbetrag für jede geschädigte Partei auf den Betrag im Verhältnis zu ihrem Anspruch.

10.4. Die Haftungsbeschränkungen finden auch zum Vorteil der Anwälte*innen Anwendung, die im Auftrage der Rechtsanwältin handeln (in ihrer Eigenschaft als Partner*in, Geschäftsführer*in, angestellte Anwälte*innen oder in einer anderen Funktion). Für einzelne Leistungen, welche mit Zustimmung der Mandanten*innen im Rahmen der von der Rechtsanwältin erbrachten Leistungen von solchen Dritten erbracht werden, die weder Mitarbeiter noch ständige Kooperationspartner*innen im Inland der Rechtsanwältin sind, haftet die Rechtsanwältin nur im Falle eines Auswahlverschuldens.

10.5. Die Rechtsanwältin ist nur gegenüber den Mandanten*innen, nicht gegenüber Dritten haftbar. Sollten Dritte durch Bemühungen seitens von Mandanten*innen mit den Leistungen der Rechtsanwältin in Kontakt kommen, sind die Mandanten*innen ausdrücklich verpflichtet, der Rechtsanwältin diesen Umstand zur Kenntnis zu bringen.

10.6. Die Rechtsanwältin ist für Kenntnisse ausländischen Rechts nur bei Vorliegen einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung haftbar.

10.7. Die Mandanten*innen erklären und bestätigen, dass sie die Bedeutung und Konsequenzen dieser Erklärungen zur Haftung verstanden haben und entsprechend akzeptieren.

11. Verjährung/Präklusion
11.1. Sofern von Gesetzes wegen keine kürzere Verjährungs- oder Ausschlussfrist vorgesehen ist, erlöschen jegliche Ansprüche gegen die Rechtsanwältin innerhalb von einem Jahr ab dem Datum, an dem die Mandanten*innen auf den Schaden und die schädigende Partei bzw. den Vorfall aufmerksam wird, der ansonsten einen Anspruch begründet, sofern die Mandanten*innen ihre Ansprüche nicht bereits vor Auslaufen dieses Zeitraumes vor Gericht geltend gemacht haben.

11.2. Auf jeden Fall verjähren jedwede Ansprüche gegen die Rechtsanwältin spätestens nach Ablauf von sechs Jahren nach dem Vorfall/Verletzung, der/die zu dem Schaden/Anspruch führte.

12. Rechtsschutzversicherung von Mandanten*innen
12.1. Verfügen die Mandanten*innen über eine Rechtsschutzversicherung, so haben sie dies der Rechtsanwältin unverzüglich bekannt zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Rechtsanwältin ist aber unabhängig davon auch von sich aus verpflichtet, Informationen darüber einzuholen, ob und in welchem Umfang eine Rechtsschutzversicherung besteht und um rechtsschutzmäßige Deckung anzufragen.

12.2. Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch die Mandanten*innen und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch die Rechtsanwältin lässt den Honoraranspruch der Rechtsanwältin gegenüber den Mandanten*innen unberührt und ist nicht als Einverständnis der Rechtsanwältin anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben. Die Rechtsanwältin hat die Mandanten*innen darauf hinzuweisen.

12.3. Die Rechtsanwältin ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt von den Mandanten*innen verlangen.

13. Beendigung des Mandats
13.1. Sowohl die Rechtsanwältin als auch die Mandanten*innen können das Mandat jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen kündigen. Der Honoraranspruch der Rechtsanwältin bleibt davon unberührt.
Das Mandat wird sofort gekündigt durch die Rechtsanwältin, wenn sich während der Vertretung rassistische oder rechtsradikale Tendenzen bei Mandanten*innen zeigen.

13.2. Im Falle einer Kündigung durch die Mandanten*innen oder die Rechtsanwältin setzt die Rechtsanwältin ihre Vertretung für die Mandanten*innen weitere 14 Tage fort, soweit das zum Schutz von Mandanten*innen gegen rechtliche Nachteile erforderlich ist. Diese Pflicht gilt nicht, wenn die Mandanten*innen das Mandat sofort entziehen und ausdrücklich schriftlich angeben, keine weiteren Leistungen der Rechtsanwältin mehr zu wünschen.

14. Rückgabepflicht
14.1. Während die Rechtsanwältin die Originale von Unterlagen an die Mandanten*innen zurückgibt, nachdem das Mandat beendet ist, hat die Rechtsanwältin das Recht, Kopien dieser Unterlagen zu behalten.

14.2. Sollten die Mandanten*innen solche Unterlagen (Kopien von Dokumenten) nach Beendigung des Mandats benötigen, die den Mandanten*innen bereits während des Mandats zur Verfügung gestellt wurden, tragen die Mandanten*innen die dadurch entstehenden Kosten.

14.3. Die Rechtsanwältin ist verpflichtet, ihre Akten über einen Zeitraum von sechs Jahren ab der Beendigung des Mandats aufzubewahren und den Mandanten*innen während dieser Zeit davon auf deren Wunsch Kopien zur Verfügung zu stellen.

14.4. Gelten längere gesetzliche Aufbewahrungsfristen für Unterlagen, werden diese eingehalten. Die Mandanten*innen willigen hiermit in die Vernichtung der Akten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ein. Davon ausgenommen sind Originale, die von Gesetz wegen nicht vernichtet werden dürfen.

15. Datenschutz
Die Datenschutzerklärung (https://www.niedrig.de/datenschutzerklaerung/) behandelt separat alle relevanten Aspekte zum Datenschutz und ist ausdrücklich Teil der AGB.

16. Rechtswahl und Gerichtsstand
16.1. Die AGB und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen dem deutschen Recht.

16.2. Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die AGB geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz der Rechtsanwältin vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.

16.3. Die Rechtsanwältin ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen die Mandanten*innen auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzufordern, in dessen Zuständigkeit die Mandanten*innen ihren Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen haben.

16.4. Im Falle eventueller Streitigkeiten steht Ihnen die anerkannte Schlichtungsstelle zur Seite:

Die Schlichtungsstelle für Mandantinnen / Mandanten und Rechtsanwältinnen / Rechtsanwälte (https://www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de)

Die EU-Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung bereit:
EU Online-Streitbeilegung (https://ec.europa.eu/consumers/odr)

Die Rechtsanwältin ist nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

17. Schlussbestimmungen
17.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäfts- und Zahlungsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern die Mandanten*innen nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind.

17.2. Erklärungen der Rechtsanwältin an die Mandanten*innen gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung von den Mandanten*innen bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. Die Rechtsanwältin kann mit den Mandanten*innen aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise korrespondieren. Nach diesen AGB schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels E-Mail abgegeben werden. Die Rechtsanwältin ist ohne anderslautende schriftliche Weisung von Mandanten*innen berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit den Mandanten*innen in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Die Mandanten*innen stimmen dem zu und erklären, über die damit verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein.

17.3. Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser AGB oder des durch die AGBs geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner*innen verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommenden Regelung zu ersetzen.