Zugewinnausgleich

Zugewinnausgleich

Egal, wie Sie während der Ehe gelebt und gearbeitet haben, wer mehr verdient hat oder wer mehr zu Hause gemacht hat, etc. – als Ehepaar, das keinen Ehevertrag geschlossen hat, leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Das bedeutet, alle Vermögenswerte, Guthaben, Immobilien, etc., die Sie mit in die Ehe gebracht oder während der Ehe hinzuerworben haben, gehören grundsätzlich ausschließlich Ihnen. Die Vermögensmassen der Eheleute bleiben also immer getrennt. Zugewinngemeinschaft bedeutet daher nichts anderes als eine Gütertrennung aber mit einem Recht auf Ausgleich des Zugewinns im Falle der Auflösung der Ehe.

Um den Zugewinn beider Partner zu ermitteln, spielen das Anfangsvermögen und das Endvermögen eine wichtige Rolle.

Übersteigt das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen, hat er einen Zugewinn erzielt. Sein Zugewinn ist mit dem Zugewinn des anderen Ehegatten zu vergleichen. Der Ehegatte mit dem niedrigeren Zugewinn hat im Falle der Scheidung einen Geldanspruch gegen den Ehepartner in Höhe des hälftigen Differenzbetrages zwischen den beiden Zugewinnen.

Das klingt gerecht und einfach, ist es grundsätzlich auch, allerdings gibt es wie so oft zahlreiche Besonderheiten und Sachverhalte, die ebenfalls sehr wichtig sind und berücksichtigt werden müssen, z.B. erhaltenes Erbvermögen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch ein Zugewinnausgleich vor der Scheidung in Betracht.
Als Eheleute können Sie außerdem jederzeit individuelle Vereinbarungen zum Zugewinn treffen.

Bei der Berechnung und Durchsetzung des Zugewinnausgleiches begleite ich Sie von A bis Z und Sie dürfen dabei auf meine umfassende Erfahrung vertrauen und bauen.

-Vorsicht juristische Begriffe- Der Zugewinnausgleich ist vom Versorgungsausgleich zu unterscheiden.

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