Unterhalt

Unterhalt

Im Familienrecht ist das Thema Unterhalt sehr wichtig und für viele von existenzieller Bedeutung.

Kinder, Trennung, Scheidung, Krankheit, Pflegefall, neue Arbeitsstelle, Arbeitslosigkeit, Schulden, etc. – es gibt viele Anlässe, die Unterhaltsansprüche und Unterhaltspflichten zu regeln, mindestens aber zu überprüfen.

Das Unterhaltsrecht regelt dabei den finanziellen Ausgleich zwischen sich nahestehenden Personen, von denen mindestens eine nicht in der Lage ist, für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen.

Unterhaltsberechtigt können mehrere Personen sein und entsprechend vielfältig sind die Unterhaltsregelungen. Es gibt Trennungsunterhalt für Ehepartner bis zur rechtskräftigen Scheidung, Nachscheidungsunterhalt für Ehepartner nach der rechtskräftigen Scheidung, Kindesunterhalt für minderjährige Kinder, egal ob ehelich oder nichtehelich, Volljährigenunterhalt für volljährige Kinder, egal wo diese leben, Elternunterhalt z.B. bei Mehrbedarf durch Heimunterbringung.

Auch unverheiratete Paare können einander unterhaltspflichtig sein, wenn ein Kind aus der Beziehung hervorgegangen ist. Nichteheliche Kinder haben grundsätzlich die gleiche Unterhaltspriorität wie ehelich geborene Kinder.

Meist ist relativ schnell klar, wer unterhaltsberechtigt und wer unterhaltsverpflichtet ist. Über die Höhe der zu leistenden Zahlungen wird hingegen oft und intensiv gestritten. Das liegt vor allem daran, dass das Unterhaltsrecht eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen enthält, die angewendet werden müssen. Dafür ist eine präzise Kenntnis der umfangreichen höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich.

Gerade beim Unterhalt kommen im Verlauf weniger Jahre schnell hohe Summen zusammen, wenn nicht alle Grundlagen richtig berücksichtigt wurden – egal ob zu viel bezahlt wurde oder zu wenig.

Da Unterhalt für die Vergangenheit erst ab dem Monat seiner Geltendmachung oder der Aufforderung, Auskunft über das Einkommen und das Vermögen zu erteilen, gefordert werden kann, ist gerade hierbei ein zügiges Handeln ratsam, um keine Ansprüche zu verschenken.

Auch bei einer bereits bestehenden Unterhaltsverpflichtung darf spätestens im Abstand von zwei Jahren erneut Auskunft verlangt und somit die Höhe des Unterhalts überprüft werden.

In allen Unterhaltsverfahren vor dem Familiengericht gilt der Anwaltszwang.

Vertrauen Sie auf meine jahrelange Berufserfahrung und meine Spezialisierung als Fachanwältin für Familienrecht.

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